Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

WindSeeV 1

§ 30 Sonstige Pflichten

Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.

§ 29 § 31